
RailBusiness | Ausgabe 21/2025
Anforderungen an die Anerkennung von PKW als Unfallhilfswagen der Bahnverkehrsunternehmen
Foto: privat Der Begriff des Unfallhilfswagens bedürfe mangels einer gesetzlichen Definition einer engen Auslegung. Darunter seien (nur) solche Fahrzeuge zu verstehen, die für den Einsatz bei Unfällen mit schienen- oder oberleitungsgebundenen Fahrzeugen zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 StVO erforderlich sind und die dafür über eine besondere und zusätzliche technische Ausrüstung verfügen, die bei gängigen Rettungsfahrzeugen in der Regel nicht vorhanden ist. Ein Un-fall-„Managementwagen“ würde dafür ebenso wenig genügen wie ein Fahrzeug zur „Unfallräumhilfe“, um nach dem Willen des Verordnungsgebers den Kreis der Fahrzeuge, die mit Blaulicht ausgerüstet werden dürfen, möglichst klein zu halten....