EIK
EIK – Eisenbahn Ingenieur Kompendium | Ausgabe 01/2004

Planung und Realisierung von Infrastrukturmaßnahmen - Die Betriebliche Aufgabenstellung (BAst) - Kern der Beauftragung bei der DB Netz AG

Januar 2004 | Gerhard Brückmann

Gemäß § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahn Infrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Diese Generalklausel findet sich im wesentlichen in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) wieder: „Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.