RailBusiness | Ausgabe 04/2024
BNetzA ist Ansprechpartner, wenn Netzzugang behindert ist
Netzzugang Was tun, wenn durch Baustellen oder Unter-/Nichtbesetzung von Stellwerken der Zugang zum Schienennetz teils über Wochen beeinträchtigt oder ganz gesperrt ist? Grundsätzlich gilt: Sofern Zugangsberechtigte der Auffassung sind, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturbetreibers diskriminiert oder in anderer Weise in ihren Zugangsrechten verletzt worden zu sein, haben sie das Recht, die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Regulierungsbehörde anzurufen.