ETR
Eisenbahntechnische Rundschau | Issue 03/2016

Die Fahrzeugakte – stille Begleiterin eines Fahrzeugs von der Inbetriebnahme bis zur Abwrackung

March 2016 | Moritz Metzler, Julian Kammin

Dieser Beitrag beleuchtet ausgewählte zivil- und öffentlich-rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Übergabe der Fahrzeugakte und den darin vorzuhaltenden Dokumenten. Vor der ersten Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme bedarf es einer Inbetriebnahmegenehmigung (IBG) gemäß §§ 6f. TEIV von der zuständigen Behörde. Im Bereich der Fahrzeugzulassung wird dieser Antrag, je nach Konstellation, zweckmäßigerweise mit einem Antrag auf Serienzulassung nach § 7 TEIV verbunden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird die Genehmigung, einschließlich der zur Zulassungsentscheidung gehörenden und für den Betrieb mitunter notwendigen Unterlagen, etwa der sog. Technischen Dokumentation (TD), erteilt. Letztere nennt einzuhaltende technische Parameter des Fahrzeugs wie Gewicht, Geschwindigkeit, Anzahl und Beschaffenheit der Achsen oder die Bauart der Radsätze. Das von einem Fahrzeug tatsächlich leistbare muss mit diesen rechtlich zulässigen Werten nicht kongruent sein. Die Gesamtheit der für den gesetzeskonformen Betrieb eines Fahrzeugs notwendigen Dokumente und Unterlagen bildet die sog. Fahrzeugakte. Wechselt ein genehmigtes Fahrzeug den Eigentümer oder Besitzer, kommt es aus verschiedenen Gründen vor, dass relevante Unterlagen in einer mitunter längeren Kette von Veräußerungen und Überlassungen nicht den Weg zu demjenigen finden, der das Fahrzeug tatsächlich nutzt. Dies stellt eine gesetzlich nicht gewollte Situation dar, da Teile der Fahrzeugakte für den verkehrssicheren Betrieb unabdingbar sind.