Eisenbahn Ingenieur Kompendium | Issue 01/2004
Reisendensicherung an schienen gleichen Bahnsteigzugängen
Als wesentliche Anforderung an die Betriebssicherheit nennt § 2 Absatz 1 Satz 1 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) die Generalklausel: „Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung ist an den unterschiedlichsten Stellen des Eisenbahnbetriebs zu achten, insbesondere dann, wenn Betriebsfremde, d.h. in der Regel Reisende, beteiligt sind.