Eisenbahntechnische Rundschau | Issue 01-02/2019
Jetzt „übergeordnetes“ Netz im AEG
Recht | Der Bundestag hat das Fünfte Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (DS 19/5421) in der 2. und 3. Lesung angenommen. Die Verpflichtung für Eisenbahnverkehrsunternehmen, eine Sicherheitsbescheinigung zu haben, soll künftig der Vorlage zufolge daran anknüpfen, ob das Unternehmen am Eisenbahnbetrieb auf dem „übergeordneten Netz teilnimmt. Der neue Begriff umfasst nach §2b Absatz 1 grundsätzlich das gesamte regelspurige Eisenbahnnetz. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie sind Untergrundbahnen, Straßenbahnen und Stadtbahnfahrzeuge, Eisenbahnverkehrsunternehmen, die auf funktional getrennten Netzen fahren und die nur zur Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Fahrzeuge auf Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum verkehren oder für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden....