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RailBusiness | Ausgabe 20/2019

Personalverleiher haften nicht für Verhalten

Mai 2019 | Redaktion

Urteil Personalverleiher schulden lediglich die Personaldisposition, was lediglich eine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers darstellt – sie sind aber nicht verantwortlich für das pflicht- und gesetzeswidrige Verhalten bei dem Unternehmen, an das sie ausgeliehen wurden. Dies hat jüngst das VG Hamburg (Urteil vom 08.04.2019, Az 15 K 7227/16) geurteilt, wie das Anwaltsbüro Niekamp mitteilte. Im konkreten Fall hat ein verliehener Wagenmeister-Praktikant mit Zustimmung des Rangierlokführers eine Rangierabteilung gefahren und ist über den Prellbock hinaus gefahren....