
RailBusiness | Ausgabe 20/2019
Personalverleiher haften nicht für Verhalten
Urteil Personalverleiher schulden lediglich die Personaldisposition, was lediglich eine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers darstellt – sie sind aber nicht verantwortlich für das pflicht- und gesetzeswidrige Verhalten bei dem Unternehmen, an das sie ausgeliehen wurden. Dies hat jüngst das VG Hamburg (Urteil vom 08.04.2019, Az 15 K 7227/16) geurteilt, wie das Anwaltsbüro Niekamp mitteilte. Im konkreten Fall hat ein verliehener Wagenmeister-Praktikant mit Zustimmung des Rangierlokführers eine Rangierabteilung gefahren und ist über den Prellbock hinaus gefahren....