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EI – DER EISENBAHNINGENIEUR | Ausgabe 10/2011

Amtshaftung trotz Direktbeauftragung durch die Bahn?

Oktober 2011 | Ulrich Dieckert

Bekanntlich wurde das bauaufsichtliche Verfahren im Eisenbahnbau durch die VVBau im Jahr 2009 neu geregelt. Danach werden die vom Eisenbahnbundesamt (EBA) anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfer für bautechnische Nachweise künftig von den Eisenbahnen des Bundes direkt beauftragt. Diese Neuregelung hat Diskussionen über die Frage der zivilrechtlichen Haftung der Sachverständigen ausgelöst. Hierzu vertritt der Verfasser des Beitrages die Auffassung, dass die Sachverständigen im bauaufsichtlichen Verfahrens als Verwaltungshelfer des Eisenbahnbundesamts tätig sind und insofern weiterhin dem Schutz der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG unterliegen. Denn die Tätigkeit der Eisenbahnsachverständigen steht in enger Verbindung mit den bauaufsichtlichen Pflichten des Eisenbahnbundesamtes. Es ist daher auf die Funktion des Sachverständigen im Pflichtenkreis des EBA und nicht auf die vertragliche Gestaltung abzustellen. Letzte Rechtssicherheit lässt sich jedoch erst erreichen, wenn dies entweder gesetzlich geregelt oder von deutschen Obergerichten ausdrücklich bestätigt wird.