EI – DER EISENBAHNINGENIEUR | Ausgabe 12/2011
Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeug- und Lokrangierführer
Mit dem Inkrafttreten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wurden die Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen für alle Beschäftigen um 5 dB abgesenkt. Messungen haben ergeben, dass bei Lokrangierführern (Lrf) und bei Triebfahrzeugführern (Tf) im Streckendienst mit älteren Triebfahrzeugen häufig Handlungsbedarf besteht.Die neue Praxishilfe “Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeuführer und Lokrangierführer“ (BGI/GUV-I 5147) zeigt einen Weg auf, wie die Arbeitsschutzanforderungen im Eisenbahnbetrieb umgesetzt werden können. Soweit die Lärmexposition nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausreichend verringert werden kann, muss den Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Das vorgestellte Auswahl- und Einsatzverfahren für Gehörschutz bei Tf und Lrf wird von Vertretern der Eisenbahnaufsichtsbehörden aus fachlicher Sicht mit getragen.