DNV
DER NAHVERKEHR | Ausgabe 05/2017

Personalübergang bei Vergaben im SPNV

Mai 2017 | Frank Bayreuther

Warum Aufgabenträger zu einer Anordnung verpflichtet sind Nach dem neuen §131 Abs. 3 GWB „sollen“ öffentliche Auftraggeber eine Betriebsübergangsanordnung nach Art. 4 Abs. 5 VO 1370/2007 [1] treffen. „Sollen“ bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung „im Regelfall müssen“[2]. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ganz klar, dass im Regelfall eine Anordnung zu treffen ist [3]. Das heißt: Die Aufgabenträger sind bereits per Bundesgesetz verpflichtet, bei Vergaben (auch von Konzessionen [4]) im SPNV einen Beschäftigtenübergang herbeizuführen. Ein Abweichen hiervon ist allenfalls in besonders gelagerten, atypischen Fällen möglich. Soweit ergänzendes Landesrecht eine unbedingte Verpflichtung zur Anordnung vorsieht, wie etwa §1 Abs. 4 LTTG Rheinland-Pfalz fällt auch diese Ausnahme weg. Solche landesspezifischen Regelungen bleiben zulässig, weil der Bundesgesetzgeber mit Erlass des §131 Abs. 3 GWB erklärtermaßen nicht abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen wollte.