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EI – DER EISENBAHNINGENIEUR | Ausgabe 06/2012

Problemkreis Sicherheits-bewertungsbericht nach CSM-VO

Juni 2012 | Axel Schuppe, Sebastian Brinschwitz

Die Verordnung EG/352/2009 legt fest, dass gegenwärtig die Prüfungshoheit zur Bewertung der Signifikanz einer Änderung auf die Sicherheit des Eisenbahnsystems beim Vorschlagenden liegt. Eine nationale Sicherheitsbehörde (NSA) hat insoweit keine Nachprüfungskompetenz. Liegt eine signifikante Änderung auf die Sicherheit des Eisenbahnsystems vor, hat vom Vorschlagenden ein Sicherheitsbewertungsbericht erstellt zu werden. Für diesen ist er rechtlich verantwortlich. Zudem hat er ihn bei der NSA zur Beantragung einer Inbetriebnahmegenehmigung einzureichen, damit diese Kenntnis von der signifikanten Änderung erlangt. Nicht hiermit verbunden ist ein eigenes Nachprüfungsrecht der NSA. Dies ergibt sich zum einen aus dem Verbot der Doppelprüfung (Art.6 Absatz 2) und zum anderen aus dem Recht des Vorschlagenden, das Risikoakzeptanzkriterium selbständig auswählen zu dürfen.