EIK – Eisenbahn Ingenieur Kompendium | Ausgabe 01/2000
Bauvertragsrecht und Bauvergaberecht, zwei spezielle Rechtsgebiete
Das Einkäufen von Bauleistungen geschieht in aller Regel durch den Abschluß von Bauverträgen auf der Grundlage von Ausschreibungen. Grundsätzlich sind die beiden Vertragspartner, Auftraggeber - Bauherr - und Auftragnehmer, bei der Vertragsgestaltung frei. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält in den Teilen A und B allgemein gültige Regelungen für Ausschreibung/Vergabe und Ausführung von Bauleistungen sowie im Teil C allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Öffentliche Auftraggeber sind nach § 98 Nr. 1 - 6 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546)) i. V. m. der Vergabeverordnung verpflichtet, für das Zustandekommen von Bauverträgen die VOB anzuwenden. Dies gilt auch für private Bauherrn, die mit Zuwendungen des Bundes Baumaßnahmen durchfuhren.