EIK – Eisenbahn Ingenieur Kompendium | Ausgabe 01/2012
Neue Pflanzenschutztechnik für Schutzgebiete – ein Versuchsbericht
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). Der Fahrweg besteht aus Unter- und Oberbau. Der Oberbau besteht aus dem Gleisrost mit Schienen, Schwellen und Befestigungsmitteln sowie dem Schotterbett. Das Schotterbett ist für die Ableitung von dynamischen Kräften notwendig, die durch die fahrenden Züge erzeugt werden.