EIK
EIK – Eisenbahn Ingenieur Kompendium | Ausgabe 01/2000

Bauvertragsrecht und Bauvergaberecht, zwei spezielle Rechtsgebiete

Januar 2000 | Peter Schäfer, Wolfgang Heiermann

Das Einkäufen von Bauleistungen geschieht in aller Regel durch den Abschluß von Bauverträgen auf der Grundlage von Ausschreibungen. Grundsätzlich sind die beiden Vertragspartner, Auftraggeber - Bauherr - und Auftragnehmer, bei der Vertragsgestaltung frei. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält in den Teilen A und B allgemein gültige Regelungen für Ausschreibung/Vergabe und Ausführung von Bauleistungen sowie im Teil C allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Öffentliche Auftraggeber sind nach § 98 Nr. 1 - 6 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546)) i. V. m. der Vergabeverordnung verpflichtet, für das Zustandekommen von Bauverträgen die VOB anzuwenden. Dies gilt auch für private Bauherrn, die mit Zuwendungen des Bundes Baumaßnahmen durchfuhren.