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EI – DER EISENBAHNINGENIEUR | Ausgabe 10/2008

Ordnungswidrigkeiten im Eisenbahnwesen

Oktober 2008 | Wolfgang Kunz

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)Nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 AEG sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betriebsicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustandzu halten. Sie sind auch verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und derTechnischen Hilfeleistung mitzuwirken. Diese Generalklausel haben alle Eisenbahnunternehmenzu beachten. Sie regelt eine umfassende Verkehrssicherungspflicht. Ein Verstoß gegen diese allgemeine Pflicht ist jedoch keine Ordnungswidrigkeit und ist nicht bußgeldbewehrt. Vielmehr sind nur die konkreten, weiteren Ausgestaltungender Pflichten der Eisenbahnunternehmen Ordnungswidrigkeiten.