EIK – Eisenbahn Ingenieur Kompendium | Ausgabe 01/2010
Die Betriebspflicht von öffentlichen Serviceeinrichtungen
Seit dem Dritten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005 unterteilt das Allgemeine Eisenbahngesetz (nachfolgend AEG) in §2 die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (nachfolgend EIU) in Betreiber der Schienenwege (nachfolgend BdS) gem. § 2 Abs. 3 a und in Betreiber von Serviceeinrichtungen (nachfolgend BvS) gem. § 2 Abs. 3 c (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 19.11.2008, AZ: 13 B 1543/08; VG Köln, Beschluss vom 19.01.2008, AZ: 18 AL 1874/07). Gleichzeitig wurde der Begriff des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in §3 AEG neu geregelt. Während Eisenbahnverkehrsunternehmen selbst entscheiden können, ob sie für jedermann zugänglich und damit öffentlich sind (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 AEG), sind EIlls öffentlich, wenn sie Zugang gewähren müssen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 AEG). Wann Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gewährt werden muss, bestimmt § 14 Abs. 1 AEG. Danach müssen EIlls immer Zugang gewähren, es sei denn, die Eisenbahninfrastrukturen werden ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr (vgl. §2 Abs. 3 b AEG) betrieben, § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG, d.h.: wenn die Eisenbahninfrastruktur nicht für den eigenen Güterverkehr betrieben wird, handelt es sich um eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur.