EIK – Eisenbahn Ingenieur Kompendium | Ausgabe 01/2005
Instandhaltung von Telekommunikationsanlagen aus Sicht der Aufsichtsbehörde
Als Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb müssen die Anlagen der Eisenbahn in dem Zustand erhalten werden, der einen sicheren und reibungslosen Ablauf des Eisenbahnbetriebes garantiert. Eine Voraussetzung dafür ist eine kontinuierliche Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen der Eisenbahnen. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist dabei gemäss §5 Abs. 1a des AEG [1] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des BEWG [2] zuständig für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB). Zu den Betriebsanlagen der EdB gehören die Schienenwege und die für den Betrieb notwendigen Anlagen. Einen Teil der Betriebsanlagen stellen auch die Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen (STE-Anlagen) dar. Betriebsanlagen müssen nicht unbedingt im Eigentum der Eisenbahnen des Bundes stehen. Notwendig ist jedoch, dass der Eigentümer der Widmung für den öffentlichen Eisenbahnzweck zugestimmt hat.