EIK
EIK – Eisenbahn Ingenieur Kompendium | Ausgabe 01/2004

Reisendensicherung an schienen gleichen Bahnsteigzugängen

Januar 2004 | Tobias Wieczorek, Gerhard Brückmann

Als wesentliche Anforderung an die Betriebssicherheit nennt § 2 Absatz 1 Satz 1 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) die Generalklausel: „Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung ist an den unterschiedlichsten Stellen des Eisenbahnbetriebs zu achten, insbesondere dann, wenn Betriebsfremde, d.h. in der Regel Reisende, beteiligt sind.